Im Rahmen der Corona-Testverordnung melden wir uns bzgl. Anpassungen, die gestern am 24.November veröffentlicht wurden (siehe PDF).
Angesichts des Infektionsgeschehens wird die Coronavirus-Testverordnung über den 25. November 2022 hinaus verlängert. Dabei steht der Schutz von Bevölkerungsgruppen im Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.
Bei den Anpassungen geht es um eine Reduzierung von 10 auf 4 Testgründe für die kostenlose bzw. mit eigener Beteiligung Bürgertestungen. Das bedeutet, bestimmte Personen bekommen keine kostenlosen Tests mehr zur Verfügung gestellt.
Testgründe die noch gültig sind:
- §4a S1 Nr 5: Besucher/Behandelte einer Pflegeeinrichtung oder Krankenhaus, aber mit einer neuen Nummerierung: §4a S1 Nr 1
- §4a S1 Nr 8: Personen die unter die Regelungen für behinderte fallen, aber mit einer neuen Nummerierung: §4a S1 Nr 2
- §4a S1 Nr 9: Pflegende Personen, aber mit einer neuen Nummerierung: §4a S1 Nr 3
- §4a S1 Nr 4: Beendigung der Absonderung/Freitesten, bleibt mit der gleichen Nummerierung: §4a S1 Nr 4
Testgründe die nicht weiter gültig sind:
- §4a S1 Nr 1: Kinder unter 5 Jahren
- §4a S1 Nr 2: Ungeimpft med. Grund z. B. Schwangere 3 Monate
- §4a S1 Nr 3: Impfstudienteilnehmer
- §4a S1 Nr 6: Veranstaltung innenraum/ Kontakt zu 60+/Kontakt zu Vorerkrankten mit Risiko
- §4a S1 Nr 7: Corona Warn App rot
- §4a S1 Nr 10: Haushaltsangehörige Infizerter Personen
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