Im Jahr 2019 hat die Europäische Union die Richtlinie EU 2019/1937 zum Schutz von Personen verabschiedet, die in ihrem Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes EU-Recht melden – sogenannte Hinweisgeber (auch „Whistleblower“ genannt). Das können können zum Beispiel Personen aus der eigenen Belegschaft sein (freie Mitarbeiter_innen zählen hier ebenfalls als volle Mitarbeiter:innen), Partnerunternehmen oder auch Kunden:innen.
Was ist Whistleblowing?
Der Begriff Whistleblowing beschreibt den Vorgang, wenn eine Information an die Öffentlichkeit gelangt, die bisher unter Verschluss gehalten wurde. Ein Whistleblower ist demnach eine Person, die relevante interne Informationen preisgibt, die der Allgemeinheit sonst nicht zur Verfügung stünden. Im Englischen wird auch häufig der Begriff „leak“ oder „leaking“ benutzt, wenn eine vertrauliche Information an die Öffentlichkeit gelangt.
Da Hinweisgeber Missstände aufdecken und über Fehlverhalten berichten, ist der Begriff Whistleblowing für viele Menschen positiv besetzt. Im Sinne der Demokratie stellen Whistleblower geheime Informationen der Allgemeinheit zur Verfügung. Dank des Einsatzes der Hinweisgeber wird die Öffentlichkeit über Missstände, Datenmissbrauch oder ähnlichen Aktivitäten, die vertuscht werden sollen, aufgeklärt.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Hinweisgeber, die Missstände im Arbeitsumfeld melden, fortan zu schützen sind. Unternehmen müssen den Schutz der Hinweisgeber gewährleisten und sind verpflichtet hierfür geeignete Meldekanäle bereitzustellen. Denn: Die Angst, bei einer Meldung von der Organisation arbeitsrechtlich abgestraft zu werden, ist weit verbreitet. Und auch unter den Kolleg:innen möchte man als Hinweisgeber nicht die Missgunst anderer auf sich ziehen. Konkret bedeutet das, dass durch geeignete Meldekanäle die Identität von Hinweisgebern geschützt und Vergeltungsmaßnahmen vermieden werden sollen.
Für wen gilt die EU Whistleblower-Richtlinie?
In Deutschland ist im Jahr 2022 ein nationales Umsetzungsgesetz geplant, welches Anfang Februar erwartet wird. Bis dieses gilt, entfaltet die EU Whistleblower-Richtlinie zum Teil unmittelbare Wirkung. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder ab einem Jahresumsatz von 10 Mio. €, sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern sind verpflichtet interne Meldekanäle für Hinweisgeber einzurichten.
Arbeitnehmer:innen, Kunden:innen, Lieferant:innen und Dritte dürfen bereits seit dem 17. Dezember 2021 in Deutschland Missstände melden und genießen diesbezüglich weitgehenden Schutz. So dürfen sie, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, Missstände an Behörden oder unter Umständen auch an die Öffentlichkeit melden. Dabei dürfen Hinweisgeber selbst entscheiden, an wen sie sich zuerst wenden.
Technische Umsetzung
Wie die Meldekanäle für Missstände aussehen können, ist verschieden. Unternehmen wie das Medienprotal heise.de stellen beispielsweise einen sicheren digitalen Briefkasten sowie ein anonymes Kontaktformular zur Verfügung. Auch wir bei NETSYNO entwickeln aktuell eine digitale Lösung, die als Meldekanal bei Unternehmen eingesetzt werden kann und in Kürze hier auf unserem Blog vorgestellt wird.
Sie möchten mehr über das Thema Hinweisgeber erfahren oder über unsere Softwarelösung? Unsere Kollegin Annette Schönian berät Sie gern:
Annette Schönian
Tel: +49 (0) 179 266 1075
E-Mail: asc@netsyno.com