Die Schnelltest-Straße by NETSYNO setzt die neue Coronavirus Testverordnung vom 24. Juni 2021 fristgerecht zum 1. Juli / August 2021 um

Die neue Testverordnung mit dem Titel Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 24. Juni 2021 ist am Freitag den 25. Juni 2021 veröffentlicht worden.

Die Zielsetzung der geänderte Coronavirus-Testverordnung fasst die Bundesregierung wie folgt zusammen: „Alle Bürgerinnen und Bürger können sich auch weiterhin kostenlos mindestens einmal pro Woche mit einem Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus hin testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür. Neu ist, dass die bisherigen Regelungen zur Kontrolle von Teststellen nun nachgeschärft werden.“ (Quelle: bundesregierung.de)

Wir von NETSYNO haben die neue Testverordnung vor allem hinsichtlich der neuen Regelungen zur Kontrolle von Teststellen, Schnelltest-Straßen und Schnelltest-Zentren mit dem Fokus auf die dafür nötigen Erweiterungen der digitalen Werkzeuge – wie z.B. Schnelltest-Straße by NETSYNO – analysiert. Diese Analyse wird interpretiert für unsere bestehenden und zukünftigen Kunden.

Zentrale Kommentare zu den Paragraphen aus Sicht der Schnelltest-Straße by NETSYNO

Haftungsausschluss: Wir sind Produkt-Entwickler, Informatiker, Ingenieure, Designer, technische Redakteure uvm. aber keine Juristen. Die folgenden Kommentare stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die kritische Auseinandersetzung mit der neuen Verordnung. Die Kommentare können zu jeder Zeit geändert oder entfernt werden. Wir wollen an dieser Stelle unser Arbeit teilen und dazu anregen, sich mit der neuen Testverordnung auseinander zu setzen.

Die zentralen, nachgeschärften Anforderungen für die Software-Unterstützung ergeben sich nach unserer ersten Analyse vor allem aus §7 Abrechnung der Leistungen. Kurzfassung aus unserer Sicht:

1. Die Möglichkeit Ergebnisse mittels Corona-Warn-App zu übertragen wird Pflicht (ab 1.8.21) und
2. der/die Getestete muss schriftlich oder elektronisch (unser Weg) bestätigen, dass der Test durchgeführt wurde (ab 1.7.21).

Die Corona Warn-App ist bereits heute integriert und die elektronische Bestätigung wird kurzfristig in einem neuen Update freigeschaltet.

Es folgt eine ausführlichere Kommentierung der für die Software relevanten Absätze:

(1) Übertragungsmöglichkeit der Ergebnisse via Corona-Warn-App wird Pflicht ab dem 1. August 2021 – heute schon möglich mit der Schnelltest-Straße by NETSYNO

§7(9) Abrechnung der Leistungen: Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.

Diese Anforderung ist die interessanteste und kann mittels der Schnelltest-Straße by NETSYNO bereits heute erfüllt werden. Einen ausführlichen Artikel dazu gibt es unter Ergebnisse der Schnelltest-Straße by NETSYNO können per Corona-Warn-App übermittelt werden.

(2) Erweiterung der Dokumentation – heute schon möglich mit der Schnelltest-Straße by NETSYNO

§7(1-8) Abrechnung der Leistungen. Die Auftrags- und Leistungsdokumentationen sollen weiterhin, aber jetzt im erweiterten Umfang bis zum 31. Dezember 2024 gespeichert werden, dies sind u.a.
1. Öffnungszeiten je Tag und die Anzahl der durchführenden Tests je Tag
2. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
3. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
4. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
5. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.


All diese Anforderungen können mittels der Schnelltest-Straße by NETSYNO digital dokumentiert werden, nicht im Standard aber ggfs. durch Erweiterungen.
Besonders interessant ist die Anforderung 5. „schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests“. Diese Anforderung haben wir direkt prototypisch umgesetzt und lassen diese rechtlich prüfen, so dass sie im neuen Update eingeplant ist und zeitnah freigeschaltet werden kann. Auch hier benötigen wir weder Papier noch Stift. Weitere Informationen folgen.

(3) Monatliches und standortbezogenes Meldewesen – heute schon möglich mit der Schnelltest-Straße by NETSYNO

§7(10) Abrechnung der Leistungen. Monatlich und Standort bezogen muss der zuständigen Stelle des örtlichen Gesundheitsdiensts die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und Zahl der positiven Testergebnisse gemeldet werden.

Diese Anforderungen kann mittels der Schnelltest-Straße by NETSYNO bereits heute erfüllt werden.

Fazit

Die Anforderung (1) mögliche Übermittlung der Ergebnisse per CWA App macht eine digitale Schnelltest-Straße defacto zum Standard. Wir sind uns bewusst, dass die Anforderungen aus (2) und (3) auch mit Papier und Stift umgesetzt werden können. Wir freuen uns das all diese Anforderungen durch die Schnelltest-Straße by NETSYNO ohne Papier und Stift umgesetzt werden können.

Die Erfahrung unserer Partner in Kliniken und Bürgerschnelltest-Straßen der letzten neun Monate zeigt, dass ein digitales Werkzeug hier einen Durchsatz und die Qualität der Dokumentation der Tests pro Tag von bis zu Faktor 10 ermöglicht. Gerne bieten wir Ihnen die nötige Hardware für 2-3 Wochen zum kostenfreien Testen an.

Weitere Artikel (Stand 28.6.2021, wir aktualisiert):
24.06.2021 Baden TV: Neue Testverordnung – Unverständnis und Frust
25.06.2021 Deutsche Apotheker Zeitung: Neue Testverordnung im Bundesanzeiger verkündet

Weiterführende Informationen

Einen ersten Einblick bietet unser Erklärungsvideo:

Schnelltest-Straße by NETSYNO

Interesse geweckt? 

Sie möchten Ihre papierbasierte oder appbasierte Schnelltest-Straße mit einer über 600fach erprobten Software-Lösung aus Karlsruhe aufwerten? Unter anderem setzt die Drogeriemarkt Kette dm auf unsere Lösung: dm setzt auf die effiziente Schnelltest-Straße by NETSYNO und mit ihnen über 150 weitere Kunden in Deutschland, Schweiz und Österreich.

Sie möchten Ihre Prozesse einfacher, sicherer und schneller abbilden? Sie möchten die Ergebnisse per Corona-Warn-App versenden, um so den gestiegenen Anforderungen an Schnelltest-Straßen zu genügen? Kommen Sie gerne auf uns zu! Erste Informationen finden Sie unter schnellteststrasse.de und unsere Kollegin Annette Schönian und ihr Team freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme:

Annette Schönian
Direkte Durchwahl: +49 (0) 179 266 1075
E-Mail: asc@netsyno.com oder kontakt@schnellteststrasse.de


Gerne stellen wir Ihnen die Verordnung im Wortlaut zur Verfügung, dies ist eine Kopie der Datei vom bundesanzeiger.de.

Darüber hinaus stellen wir die von uns erstellte Vergleichsversion der Verordnung gerne zum Eigenstudium zur Verfügung.


Auf der nächsten Seite stellen wir unsere kurzen Arbeitskommentare, auch zu den nicht Software relevanten Themen zur Verfügung.