Die Schnelltest-Straße by NETSYNO setzt die neue Coronavirus Testverordnung vom 24. Juni 2021 fristgerecht zum 1. Juli / August 2021 um

Unsere Arbeitskommentare, auch zu den nicht Software relevanten Themen.

Haftungsausschluss: Wir sind Produkt-Entwickler, Informatiker, Ingenieure, Designer, technische Redakteure uvm. aber keine Juristen. Die folgenden Kommentare stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die kritische Auseinandersetzung mit der neuen Verordnung. Die Kommentare können zu jeder Zeit geändert oder entfernt werden. Wir wollen dieser Stelle unser Arbeit teilen und dazu anregen sich mit der neuen Testverordnung auseinander zu setzen.

§1. bis §3 weitest gehend unverändert. Es gibt (weiterhin) Mindestkriterien für Antigen-Tests. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht weiterhin auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort.

§4a Bürgertestung weiterhin kostenfrei, der Bund trägt die Kosten. In §4a „Bürgertestung“ wird asymptomatischen Personen der Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests weiterhin zugesichert. Dies ist meistens die Grundlage für die Geschäftsmodelle unserer Kunden.

§5 Häufigkeit der Testung. Unverändert, Weiterhin mindestens einmal pro Woche pro BürgerIn.

§6(1) Leistungserbringung. Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen können wie bisher für Arztpraxen und von Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren eine Teststraße betreiben.
Weitere Leistungserbringen (alle im vorherigen Absatz nicht genannten) können beauftragt werden, wenn sie
1. unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach §1(1)Satz 2 gewährleisten,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und
3. gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.
Die Beauftragung muss für jeden Leistungserbringer gesondert erfolgen.

§7Abrechnung der Leistungen Siehe weiter oben/ vorherige Seite.

§7a bis §19 Regeln die Vergütung, Finanzierung und weitere allgemeine Themen, welchen Rahmen dieser ersten Kommentierung aus Sicht eines Software-Anbieters sprengen würde.